Mit Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) im Januar 2008 sind für Staatsangehörige aus Nicht-EU- und Nicht-EFTA-Ländern das Recht auf Aufenthalt und der Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt grundsätzlich noch mehr eingeschränkt und an einige strikte Bedingungen geknüpft. Die Schweiz geht entsprechend davon aus, dass sie sich die benötigte Arbeitskraft auf dem einheimischen Arbeitsmarkt und aus Ländern der EU und der EFTA beschaffen kann.
Folglich sind in der Schweiz Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsvoraussetzungen je nach Nationalität des Antragsstellers verschieden. Es gilt folgende Ordnungen zu unterscheiden:
Der Sonderfall der Entsendung von Arbeitnehmern durch einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland bedarf insoweit besonderer Aufmerksamkeit, als diese der Einhaltung bestimmter Arbeits- und Lohnbedingungen sowie einer Kontrolle unterliegt (Minimallohn, Arbeitszeit und Pausen, Minimalferienzeit, Sicherheit, Gesundheit, Hygiene etc.). Bei einem Aufenthalt von höchstens 90 Tagen wurde das Verfahren allerdings für Staatsangehörige aus EU-17-Ländern und, in bestimmten Fällen, ebenfalls für diejenigen aus EU-8- und EU-2-Ländern erleichtert (Meldung via Internet).
Schliesslich darf auch nicht vergessen gehen, dass die Schweiz seit dem 12. Dezember 2008 dem Schengener Raum angehört. Seit diesem Datum kann sich jede Person, welche im Schengener Raum Wohnsitz hat und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, ohne Visa frei in diesem Raum bewegen. Für Staatsangehörige aus Drittstaaten genügt für einen Kurzaufenthalt ein einziges Visum, um sich in der Schweiz und dem Rest des Schengener Raumes aufzuhalten und zu bewegen. Für jeden Aufenthalt über drei Monate bleibt jedoch ein innerstaatliches, schweizerisches Visum notwendig.
Diese verschiedenen Neuigkeiten des schweizerischen Rechts haben die im Bereich Arbeitsbewilligung und Fremdenpolizei zuständigen Bundes- und Kantonsbehörden dazu veranlasst, je nach Nationalität und Status der betroffenen ausländischen Staatsangehörigen verschiedene Verfahrensabläufe festzulegen.
Da wir die Bewilligungspraktiken dieser Behörden äusserst gut kennen, sind wir zu einer fachkundigen Beratung in der Lage.
Unsere Tätigkeit umfasst sowohl die Beratung als auch die Vertretung vor Kantons- und Bundesbehörden, insbesondere in folgenden Bereichen: